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Verlustverrechnung bei befristetem Mietvertrag?
Wird eine Vermietertätigkeit von Beginn an nur kurzfristig - vorliegend 5 Jahre - angelegt, so fehlt es an einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn innerhalb dieses Zeitraumes kein postives Gesamtergebnis erreichbar ist. Im vorliegenden Fall war der Mietvertrag von Beginn auf 5 Jahre befristet, da die Wohnung im Anschluß daran selbst genutzt werden sollte. Der Verlustabzug wurde somit vorliegend versagt.

BFH - Az: IX R 57/00