| Verlustverrechnung bei befristetem Mietvertrag? |
| Wird eine Vermietertätigkeit
von Beginn an nur kurzfristig - vorliegend 5 Jahre - angelegt, so fehlt
es an einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn innerhalb dieses Zeitraumes
kein postives Gesamtergebnis erreichbar ist. Im vorliegenden Fall war der
Mietvertrag von Beginn auf 5 Jahre befristet, da die Wohnung im Anschluß
daran selbst genutzt werden sollte. Der Verlustabzug wurde somit vorliegend
versagt.
BFH - Az: IX R 57/00 |