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Beginn der Spekulationsfrist bei Erwerb von Wohneigentum
Für die Berechnung der Spekulationsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen, also schuldrechtlichen Vertrages an. Die notarielle Beurkundung ist somit als Stichtag anzusehen.

FGH Brandenburg, 2 K 856/97 E