| Beginn der Spekulationsfrist bei Erwerb von Wohneigentum |
| Für die Berechnung
der Spekulationsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen,
also schuldrechtlichen Vertrages an. Die notarielle Beurkundung ist somit
als Stichtag anzusehen.
FGH Brandenburg, 2 K 856/97 E |