Für die Berechnung der Spekulationsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen, also schuldrechtlichen Vertrages an. Die notarielle Beurkundung ist somit als Stichtag anzusehen.
FG Brandenburg, 08.10.1998 - Az: 2 K 856/97 E
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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