| Werbungskosten bei befristeter Vermietung |
| Die befristete Vermietung
eines Einfamilienhaus auf fünf Jahre aufgrund einer Verkaufsabsicht
kann zur Ablehnung des Abzuges von Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung führen. Diese Auffassung vertrat das
Finanzgericht Berlin, da sich im vorliegenden Fall innerhalb der kurzen
und befristeten Vermietungsphase ein Einnahmeüberschuß nicht
errechnen lasse.
Hiezu besteht jedoch eine grundsätzliche Notwendigkeit, wenn die Werbekosten steuerlich geltend gemacht werden sollen. Bei kurzfristiger Vermietung muß der Steuerpflichtige für diesen Zeitraum einen "Totalüberschuß" nachweisen. Die erforderliche Absicht, "Einkünfte" zu erzielen, muß also erkennbar sein - die Einnahmen müssen die Ausgaben übersteigen. Bundesfinanzgericht Berlin, 23. April 1998, EFG 1999 |