| Steuerliche Behandlung von Renovierungskosten und Reparaturen zur Schadensbeseitigung |
| Die Kosten, die ein Vermieter
für Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung kleinerer Schäden
bzw. Abnutzungserscheinungen aufwenden muß, um eine bislang vermietete
Wohnung für deren Eigennutzung umzugestalten, stellen grundsätzlich
keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
dar. Allerdings können Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens,
der die gewöhnliche Abnutzung der Mieträume deutlich übersteigt,
als Werbungskosten anzusehen sein. Das gilt insbesondere, wenn der Vermieter
einen durch den ehemaligen Mieter oder durch sonstige Dritte mutwillig
verursachten Schaden beseitigt.
Behält der Vermieter einer Mietkaution ein, führt dies zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die der Vermieter unter Verwendung der einbehaltenen Mietkaution durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten zu betrachten. BFH, Urteil vom 11.07.2000, Az.: IX R 48/96 |