Die Kosten, die ein Vermieter für Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung kleinerer Schäden bzw. Abnutzungserscheinungen aufwenden muß, um eine bislang vermietete Wohnung für deren Eigennutzung umzugestalten, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Allerdings können Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die gewöhnliche Abnutzung der Mieträume deutlich übersteigt, als Werbungskosten anzusehen sein. Das gilt insbesondere, wenn der Vermieter einen durch den ehemaligen Mieter oder durch sonstige Dritte mutwillig verursachten Schaden beseitigt.
Behält der Vermieter einer Mietkaution ein, führt dies zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die der Vermieter unter Verwendung der einbehaltenen Mietkaution durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten zu betrachten.
Behält der Vermieter einer Mietkaution ein, führt dies zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die der Vermieter unter Verwendung der einbehaltenen Mietkaution durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten zu betrachten.
BFH, 11.07.2000 - Az: IX R 48/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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