Die Vermietung an Privatpersonen oder Gewerbetreibende führt zu verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen.
Bei privater Vermietung gilt: Mieteinnahmen unterliegen dem Einkommensteuergesetz und müssen versteuert werden.
Die zu versteuernden Einnahmen können u.a. durch Werbungskosten sowie Anschaffungs- und Herstellungskosten reduziert werden. Zudem sind diverse weitere Ausgabenposten absetzbar.
Bei privater Vermietung und Verpachtung, ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen umsatzsteuerpflichtig.
(Private) Vermieter von Gewerberäumen haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob sie steuerlich wie ein Unternehmer behandelt werden möchten oder nicht.
Als Gewerbetreibender kann die in anfallenden Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Gleichtzeitig muss jedoch auch mit der Erhebung von Gewerbesteuern u.a. mehr gerechnet werden.
Im Zweifel sollte immer rechtlicher Rat hinzugezogen werden.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Bei privater Vermietung gilt: Mieteinnahmen unterliegen dem Einkommensteuergesetz und müssen versteuert werden.
Die zu versteuernden Einnahmen können u.a. durch Werbungskosten sowie Anschaffungs- und Herstellungskosten reduziert werden. Zudem sind diverse weitere Ausgabenposten absetzbar.
Bei privater Vermietung und Verpachtung, ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen umsatzsteuerpflichtig.
(Private) Vermieter von Gewerberäumen haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob sie steuerlich wie ein Unternehmer behandelt werden möchten oder nicht.
Als Gewerbetreibender kann die in anfallenden Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Gleichtzeitig muss jedoch auch mit der Erhebung von Gewerbesteuern u.a. mehr gerechnet werden.
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