Im vorliegenden Fall waren die Mieter gemäß der Hausordnung verpflichtet, das Treppenhaus zu reinigen. Dem Vermieter genügten die Arbeiten der Mieter nicht und er beauftragte eine Firma mit der Reinigung. Die Kosten wollte er von den Mietern ersetzt haben. Eine Mieterin wehrte sich und gewann. Da durch die Hausordnung lediglich eine Verpflichtung der Reinigungsarbeiten erfolgt war, bestand kein Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Reinigungskosten. Der Vermieter war nämlich nicht berechtigt, die geregelte Reinigungspflicht eigenmächtig zu ändern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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