Mieter sind nicht berechtigt, Bilder ohne Genehmigung im gemeinschaftlichen Treppenhaus aufzuhängen, da diese Anbringung eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten darstellt.
Daher wurde der Mieter verurteilt, die von ihm im Treppenhaus abgestellten Gegenstände, insbesondere 3 Umzugskartons, eine Leiter sowie Müll nicht wieder ohne Genehmigung dort aufzustellen und das im Treppenhaus an der Wand befestigte Bild zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung dort anzubringen.
Weiterhin wurde es dem Mieter vorliegend auferlegt, eine Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon zu entfernen und es zu unterlassen diese wieder zu errichten. Diese Sichtschutzkonstruktion beeinträchtigte das Erscheinungsbild des Hauses erheblich und stellte mithin einen Anbau im Sinne des § 10 Abs. 1 h) des Mietvertrages dar, für dessen Errichtung der Mieter der Zustimmung des Vermieters bedurft hätte.
Daher wurde der Mieter verurteilt, die von ihm im Treppenhaus abgestellten Gegenstände, insbesondere 3 Umzugskartons, eine Leiter sowie Müll nicht wieder ohne Genehmigung dort aufzustellen und das im Treppenhaus an der Wand befestigte Bild zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung dort anzubringen.
Weiterhin wurde es dem Mieter vorliegend auferlegt, eine Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon zu entfernen und es zu unterlassen diese wieder zu errichten. Diese Sichtschutzkonstruktion beeinträchtigte das Erscheinungsbild des Hauses erheblich und stellte mithin einen Anbau im Sinne des § 10 Abs. 1 h) des Mietvertrages dar, für dessen Errichtung der Mieter der Zustimmung des Vermieters bedurft hätte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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