Sofern genug Platz im Treppenhaus ist, kann es gehbehinderten Menschen nicht verwehrt werden, ihren Rollator im Hausflur abzustellen. Das Abstellen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, ein Unterlassungsanspruch seitens des Vermieters besteht nicht, wenn es das Platzangebot im Treppenhaus zulässt. Schließlich sind Menschen, die einen Rollator benötigen, grundsätzlich so gehbehindert, dass der Rollator nicht in die im einem Obergeschoss gelegene Wohnung hinauf- und von dort auch wieder hinuntertragen werden kann.
Diese grundsätzliche Gestattung kann natürlich bei zunehmender Überalterung der Mieter zu Platzproblemen führen, die dann ggf. tatsächlich nicht mehr hinzunehmen sind - insbesondere wegen der Einschränkung des Durchgangs und des Rettungsweges im Treppenflur. Dies war aber vorliegend nicht zu berücksichtigen, weil es lediglich um zwei abgestellte Rollatoren ging. Diese waren hinnehmbar, obwohl der Durchgang / Rettungsweg eingeschränkt sei, da die Rollatoren schnell und einfach weggeschoben werden könnten. Eine übermäßige Einschränkung liegt dann nicht vor.
Diese grundsätzliche Gestattung kann natürlich bei zunehmender Überalterung der Mieter zu Platzproblemen führen, die dann ggf. tatsächlich nicht mehr hinzunehmen sind - insbesondere wegen der Einschränkung des Durchgangs und des Rettungsweges im Treppenflur. Dies war aber vorliegend nicht zu berücksichtigen, weil es lediglich um zwei abgestellte Rollatoren ging. Diese waren hinnehmbar, obwohl der Durchgang / Rettungsweg eingeschränkt sei, da die Rollatoren schnell und einfach weggeschoben werden könnten. Eine übermäßige Einschränkung liegt dann nicht vor.
AG Hannover, 13.05.2005 - Az: 503 C 3987/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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