Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, was sich hinter dem Begriff einer "seniorengerechten Wohnung" verbirgt. Ein Bauherr hatte die Erstellung seniorengerechter Wohnungen mit einem Bauunternehmer vereinbart, dann aber einen Teil des Lohns als Schadensersatz einbehalten, weil die Wohnung nicht völlig barrierefrei war. Vor Gericht scheiterte der Bauherr mit seinem Ansinnen, da eine seniorengerechte Wohnung nicht zwangsläufig mit Rollstuhl oder Rollator begehbar sein muss. Auch ist es nicht erforderlich, dass Bäder und Toiletten mit Haltegriffen ausgestattet sin - schließlich ist nicht jeder Senior gleich körperlich behindert. Daher ist der Begriff seniorengerecht auch nicht mit dem Begriff behindertengerecht gleichzusetzen.
OLG Koblenz, 25.02.2011 - Az: 10 U 1504/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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