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Seniorengerecht bedeutet nicht barrierefrei

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, was sich hinter dem Begriff einer "seniorengerechten Wohnung" verbirgt. Ein Bauherr hatte die Erstellung seniorengerechter Wohnungen mit einem Bauunternehmer vereinbart, dann aber einen Teil des Lohns als Schadensersatz einbehalten, weil die Wohnung nicht völlig barrierefrei war. Vor Gericht scheiterte der Bauherr mit seinem Ansinnen, da eine seniorengerechte Wohnung nicht zwangsläufig mit Rollstuhl oder Rollator begehbar sein muss. Auch ist es nicht erforderlich, dass Bäder und Toiletten mit Haltegriffen ausgestattet sin - schließlich ist nicht jeder Senior gleich körperlich behindert. Daher ist der Begriff seniorengerecht auch nicht mit dem Begriff behindertengerecht gleichzusetzen.


OLG Koblenz, 25.02.2011 - Az: 10 U 1504/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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