Vorliegend versuchte ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses einer Nachbarin gerichtlich zu untersagen, in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers und des Balkons Teppiche, Matten und ähnliche Textilien auszuschütteln. Der Kläger scheiterte jedoch mit seinem Ansinnen, da es sich hierbei um unwesentliche Immission handelt. Dieses einmal in der Woche durchgeführte Ausschütteln ist hinzunehmen - auch wenn es sich um eine unangenehme Belästigung handelt, die nicht mehr zeitgemäß ist. Da die Immissionen (= Staubaufkommen) der alleine lebenden Nachbarin keinesfalls so umfangreich sein können, dass sie es verbietbare Immission i.S.d. § 906 BGB betrachtet werden können muss der Nachbar mit dem Ausklopfen leben.
AG Kassel, 16.05.1994 - Az: 432 C 1145/94
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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