Sofern Vermieter und Verpächter im Erhebungsgebiet gelegene Räumlichkeiten an im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen bzw. Unternehmen überlassen, sind diese selbst mittelbar bevorteilt und deswegen nach niedersächsischem Landesrecht beitragspflichtig.
Auf eine Auffangvorschrift, mit der die Beitragspflicht auf sonstige selbstständig tätige Personen und Unternehmen erstreckt wird, darf nur für diejenigen vom Fremdenverkehr Bevorteilten zurückgegriffen werden, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war. Die Anwendung eines solchen Auffangtatbestands setzt weiter voraus, dass der vorgesehene Beitragsmaßstab den Vorteil des Beitragspflichtigen sachgerecht abbildet.
Werden nicht alle Beitragspflichtigen von einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung erfasst, liegt darin grundsätzlich ein weitreichender Fehler bei der Maßstabsbildung, der die Gesamtunwirksamkeit der Satzung nach sich zieht.
Auf eine Auffangvorschrift, mit der die Beitragspflicht auf sonstige selbstständig tätige Personen und Unternehmen erstreckt wird, darf nur für diejenigen vom Fremdenverkehr Bevorteilten zurückgegriffen werden, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war. Die Anwendung eines solchen Auffangtatbestands setzt weiter voraus, dass der vorgesehene Beitragsmaßstab den Vorteil des Beitragspflichtigen sachgerecht abbildet.
Werden nicht alle Beitragspflichtigen von einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung erfasst, liegt darin grundsätzlich ein weitreichender Fehler bei der Maßstabsbildung, der die Gesamtunwirksamkeit der Satzung nach sich zieht.
OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - Az: 9 LC 393/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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