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Keine Wohnungsprostitution im allgemeinen Wohngebiet!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Umbau eines Wohnhauses zur Nutzung für gewerbliche Zwecke (hier: Prostitution und Bordell) ist ohne Genehmigung unzulässig. Auch nach dem Prostitutionsgesetzes von 2002 ist die Wohnungsprostitution eine in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung. Mit der Ausübung der Prostitution sind verglichen mit einer Wohnnutzung für die Nachbarschaft erheblich erhöhte Belastungen verbunden.


VG Bremen, 30.06.2010 - Az: 1 V 410/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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