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Versehentlich Strom abgestellt - und nun?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einem Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt dieses darauf hin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch, wenn Lebensmittel auf Grund der fehlenden Kühlung verderben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Herbst 2008 fuhren zwei Mieter einer Münchner Wohnung nach Italien in Urlaub. Als sie noch ihren Urlaub genossen, wurde ihnen währenddessen für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurde der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt.

Als sie wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden.

Darauf hin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr benutzbar, so dass neue anzuschaffen wären.

Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnte einen Schadenersatz ab.

Darauf hin erhoben die Mieter Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen hinsichtlich ihrer Klage bezüglich der Hausverwaltung dem Grunde nach Recht, wies allerdings die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen ab:

Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem
Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter. Außerdem hätten die Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da die Hausverwaltung auch das Eigentum der Mieter beschädigt hätte.

Die Hausverwaltung habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stromes gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung seien Teile der Lebensmittel verdorben. Diese könnten die Mieter ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen könnten sie auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei.

Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses
habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden träfe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.


AG München, 10.03.2010 - Az: 212 C 16694/09

ECLI:DE:AGMUENC:2010:0310.212C16694.09.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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