| Taubenplage: Vermieter muß einschreiten |
| Maßnahmen gegen Tauben
sind Sache des Haus- oder Wohnungseigentümers.
Ein Mieter fühlte sich im aktuellen Fall durch die nistenden Vögel und den Kot gestört. Er forderte seinen Vermieter auf, ein Taubenschutzgitter anzubringen, dieser lehnte jedoch ab. Die Richter gaben dem Kläger recht, denn für die Gestaltung der Fassade sei der Hausbesitzer zuständig. Er müsse dafür Sorge tragen, daß die Unannehmlichkeiten beseitigt werden. Bayerisches Oberlandesgericht, RE-MIET 2/98 Quelle: Focus Online |