Führt der nachträgliche Einbau einer Wasseruhr dazu, dass der Mieter das WC nicht mehr uneingeschränkt benutzen kann, so steht ihm ein Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter zu.
AG Hamburg, 17.03.1999 - Az: 40 A C 486/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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