| Vermieter kann Kabel ohne Mieterzustimmung einführen |
| Ein Vermieter kann einen
Vertrag mit einem Kabelbetreiber für das gesamte Haus abschließen,
ohne die Zustimmung der einzelnen Mieter einzuholen und die Kabelgebühren
auf die Betriebskosten aufschlagen. Auf die Frage, ob der Mieter der Umstellung
auf Kabel zugestimmt hat, kommt es nicht an. Vielmehr ist es lediglich
erforderlich, daß der Mietvertrag die entspr. Umlage - auch im Rahmen
einer ergänzenden Auslegung - ermöglicht. Die Vereinbarung einer
Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich
um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt. Zu den duldungspflichtigen
Verbesserungsmaßnahmen i.S. von § 554 II 1 BGB gehört in
der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz.
Es kommt auch nicht darauf an ob der Mieter ein Fernsehgerät besitzt
oder nicht. Auch die Frage, ob der Kabelanschluss genutzt wird, ist ohne
Belang.
BGH, 27.6.2007 - Az: VIII ZR 202/06 |