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Der Lebensgefährte ist Ausländer
Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.

OLG Hamm, Beschl. V. 1.10.2001 - 15 W 166/01
Quelle: FamRZ 2002, 1560

Anmerkung AnwaltOnline:
Zu unterscheiden ist dabei die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, generell eine Parabolantenne zu dulden von der Frage, ob die Antenne auch an dem vom Lebensgefährten der Mieterin gewählten Ort geduldet werden muss.
Da hier Gemeinschaftseigentum berührt wird, steht der Gemeinschaft grundsätzlich das Recht zu, den Aufstellungsort für die Antenne zu bestimmen. Die Auswahl darf aber nicht willkürlich sein und muss dem betroffenen Ausländer zugemutet werden können.