| Der Lebensgefährte ist Ausländer |
| Nimmt eine deutsche Mieterin
ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert
dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines
Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer
gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben,
wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur
durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem
Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines
entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.
OLG Hamm, Beschl. V. 1.10.2001
- 15 W 166/01
Anmerkung AnwaltOnline:
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