| Anspruch auf Satellitenschüssel? |
(dmb) Der Vermieter ist
nicht verpflichtet, Mieter den Fernsehempfang über Satellitenschüssel
oder Kabel zu ermöglichen. Wer als Mieter mehr als drei bis fünf
tradionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine
Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar
aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5.
Der Vermieter muß allerdings um Erlaubnis gefragt werden. Er muß
zustimmen, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluß verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muß. Ausnahme: Der Mieter weist nach, daß er ein besonderes Interesse am Empfang diese zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter. 3. Die Satellitenschüssel muß fachmännisch aufgestellt werden.Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97). Quelle: Deutscher Mieterbund |