Enthält die Hausordnung eine Regelung, wonach Kinderwagen vorübergehend im Hausflur des Erdgeschosses abgestellt werden dürfen, so ist dies zulässig.
Das OLG Hamm führte in seiner Entscheidung aus, für Eltern mit Kleinkindern sei es unzumutbar, Kinderwagen nach jedem Ausgang mit in die Wohnung zu nehmen oder über eine Treppe in den Keller zu transportieren
Der Entscheidung lag das Begehren einiger Bewohner einer Eigentumswohnanlage zugrunde, wonach die einschlägige Passage aus der Hausordnung entfernt werden und den Flur frei von Kinderwagen zu halten sein sollte. Die Eigentümer fühlten sich durch das Abstellen der Kinderwagen behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Breite von 45 Zentimetern eingeengt werde.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Regelung in der Hausordnung angemessen und hinreichend genau bestimmt. Der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der übrigen Wohnungseigentümer werde ausreichend Rechnung getragen, da die Kinderwagen nach der Regelung in der Hausordnung nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürfen.
Das OLG Hamm führte in seiner Entscheidung aus, für Eltern mit Kleinkindern sei es unzumutbar, Kinderwagen nach jedem Ausgang mit in die Wohnung zu nehmen oder über eine Treppe in den Keller zu transportieren
Der Entscheidung lag das Begehren einiger Bewohner einer Eigentumswohnanlage zugrunde, wonach die einschlägige Passage aus der Hausordnung entfernt werden und den Flur frei von Kinderwagen zu halten sein sollte. Die Eigentümer fühlten sich durch das Abstellen der Kinderwagen behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Breite von 45 Zentimetern eingeengt werde.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Regelung in der Hausordnung angemessen und hinreichend genau bestimmt. Der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der übrigen Wohnungseigentümer werde ausreichend Rechnung getragen, da die Kinderwagen nach der Regelung in der Hausordnung nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürfen.
OLG Hamm, 03.07.2001 - Az: 15 W 444/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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