| Kinderwagen notfalls im Hausflur abstellen |
| Mietern in den oberen Stockwerkes
eines Mietshauses muß das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im
Erdgeschoß erlaubt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ein
Hausbesitzer hatte eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres
Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt.
Das Gericht entschied dagegen, daß den im zweiten Stock wohnenden
Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig
über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen".
AG Frankfurt, 33 C 361/97-27 Quelle: Focus Online |