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Grillen auf dem Balkon: Nur einmal im Monat
Mieter in einem Mehrfamilienhaus dürfen in der warmen Jahreszeit nur einmal im Monat auf dem Balkon grillen. Das Bonner Amtsgericht verlangt außerdem, daß die Nachbarn, die durch den Rauch belästigt werden, 48 Stunden vor dem Grillfest informiert werden.
Mieter in einer Dachwohnung hatten die Miete gekürzt, weil sie sich durch die Dünste von zahlreichen Grillfesten auf den Balkonen des Hauses belästigt fühlten. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vor Gericht den rückständigen Mietzins. Dagegen erklärten die Richter, die Vermieterin müsse die übrigen Parteien im Hause anweisen, zwischen April und September nur einmal im Monat zu grillen.

AG Bonn, 6 C 545/96 Quelle: Focus Online