| Gartenpflege |
| Der Vermieter muß
grundsätzlich die Außenanlagen der Wohnung pflegen. Die Kosten
können als Nebenkosten auf die Mieter des Hauses abgewälzt werden
(LG Hamburg 16 S 148/88).
Der Mieter selbst muß den Garten nur pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter muß dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten (LG Detmold 2 S 180/88). Quelle: Deutscher Mieterbund |