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Gartenpflege
Der Vermieter muß grundsätzlich die Außenanlagen der Wohnung pflegen. Die Kosten können als Nebenkosten auf die Mieter des Hauses abgewälzt werden (LG Hamburg 16 S 148/88).


Der Mieter selbst muß den Garten nur pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter muß dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten (LG Detmold 2 S 180/88).

Quelle: Deutscher Mieterbund