| Gartennutzung |
| Bei Mehr-Familienhäusern
darf der Mieter den Garten nur nutzen, wenn ihm laut Mietvertrag der Garten
oder ein Teil des Gartens mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen
Mietern zur Verfügung steht. Mieter eines Ein-Familienhauses haben
den Garten grundsätzlich mitgemietet. Es sei denn, im Mietvertrag
steht etwas anderes (OLG Köln 19 U 132/93).
OLG Köln 19 U 132/93 Quelle: Deutscher Mieterbund |