Im vorliegenden Fall ging es um die eine Klausel über die Pflicht zur Parkettversiegelung, die wie folgt eingeschränkt wurde:
„sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist Folgendes: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändern könnte[n]. ...“
Der BGH hat hierzu entschieden, dass diese Klausel auch mit dem vorliegenden Zusatz unwirksam ist.
Salvatorische Klauseln können nicht wirksam vereinbart werden, wenn die Rechtslage - wie hier - nicht zweifelhaft ist.
Die Folge: Die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen, entfällt insgesamt - dies gilt auch dann, wenn die Pflicht zur Versiegelung des Parketts in einer eigenen Klausel geregelt ist.
„sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist Folgendes: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändern könnte[n]. ...“
Der BGH hat hierzu entschieden, dass diese Klausel auch mit dem vorliegenden Zusatz unwirksam ist.
Salvatorische Klauseln können nicht wirksam vereinbart werden, wenn die Rechtslage - wie hier - nicht zweifelhaft ist.
Die Folge: Die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen, entfällt insgesamt - dies gilt auch dann, wenn die Pflicht zur Versiegelung des Parketts in einer eigenen Klausel geregelt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung fest, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass sich im vorliegenden Fall sowohl aus der Erscheinungsform des Textes des streitgegenständlichen Mietvertrags als auch aus dessen Inhalt ein erster Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergibt. Ebenso bleibt der Senat bei seiner Einschätzung, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Beklagten sei nicht geeignet, diesen ersten Anschein zu widerlegen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Vergleichbarkeit der Sachverhalte der im Hinweisbeschluss genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt in Zweifel zieht, übersieht sie bereits, dass diese Entscheidungen, wie sich aus dem Zusatz „vgl. hierzu“ ergibt, vorrangig zum Nachweis der genannten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung dienen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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