| Renovierungspflicht - bei Anerkennung muß sie durchgeführt werden |
| Erkennt ein Mieter die vom Vermieter
in einem bestimmten Umfang geforderten Renovierungsarbeiten an (z.B. mittels
Bitte um Fristverlängerung zur Durchführung derselben), so kann
sich der Mieter später nicht mehr darauf berufen, daß tatsächlich
gar keine Renovierungspflicht bestand. Vor einer Anerkenntnis sollte zunächst
geprüft werden, ob der Anspruch auch tatsächlich im geforderten
Umfang besteht.
KG Berlin, 6.4.2006 - Az: 8 U 99/05 |