| Renovierung nach Tod des Mieters |
| Wird nach dem Tod eines Mieters die
Grundrenovierung einer Wohnung erforderlich, so kann diese nicht dessen
Erben aufgebürdet werden. Das erkennende AG Schwartau entschied insofern,
daß das Sterben in einer Mietwohnung keine Überschreitung des
Gebrauchrechts an der Mietsache darstelle.
Anlass der dem Urteil zugrunde liegenden Klage war die Forderung einer Eigentümerin, in deren Wohnung eine ältere Frau gestorben war. Deren Leiche war erst nach Wochen entdeckt worden. Die Wohnungseigentümerin begehrte von den Erben die Kosten für umfangreiche Renovierungsarbeiten erstattet haben. AG Bad Schwartau, Az.: 3 C 1214/99 |