Der ehemalige Mieter schuldet dem ehemaligen Vermieter eine Mietausfallentschädigung, wenn er die geschuldeten Renovierungsarbeiten zum vereinbarten Termin nicht abgeschlossen hat.
Anmerkung von AnwaltOnline: Dem Vermieter muß durch die verspätete Leistung ein konkreter Schaden entstanden sein. Das ist in der Regel der Fall, wenn die nachfolgenden Mieter deswegen nicht zum vereinbarten Mietbeginn einziehen können und daher berechtigterweise keinen Mietzins entrichten.
Anmerkung von AnwaltOnline: Dem Vermieter muß durch die verspätete Leistung ein konkreter Schaden entstanden sein. Das ist in der Regel der Fall, wenn die nachfolgenden Mieter deswegen nicht zum vereinbarten Mietbeginn einziehen können und daher berechtigterweise keinen Mietzins entrichten.
LG Frankfurt/Main - Az: 2-11 S 71/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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