Hausreinigung oder Gartenpflege, die im Mietvertrag üblicherweise als eigene umlagefähige Positionen vereinbart werden, können auch als Hausmeisterkosten abgerechnet werden, wenn sie nicht als eigene Betriebskostenpositionen vereinbart worden sind. Zu den umlagefähigen Aufgaben eines Hausmeisters gehören als typische, üblicherweise anfallende körperlichen Arbeiten Hausreinigung, Treppenreinigung, Straßenreinigung einschließlich der Schneeräumung, Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls. Für diese Arbeiten ist es somit nicht zwingend erforderlich, dass diese als eigener Kostenpunkt der Betriebskosten vereinbart werden. Natürlich können diese Punkte auch gesondert angesetzt werden - nur doppelt abgerechnet werden dürfen sie nicht!
Nicht umlagefähig weil nicht zur Tätigkeit eines Hauswarts gehörig sind in diesem Zusammenhang die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten (z.B. Ersatz defekter Glühbirnen als Instandhaltungsarbeit).
Nicht umlagefähig weil nicht zur Tätigkeit eines Hauswarts gehörig sind in diesem Zusammenhang die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten (z.B. Ersatz defekter Glühbirnen als Instandhaltungsarbeit).
AG Münster, 16.10.2012 - Az: 7 C 4687/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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