Die Kosten für den Austausch oder das Anbringen neuer Namensschilder können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Hierbei handelt es sich nicht um durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehende Kosten.
Weder Erforderlichkeit noch Kostenhöhe sind im Voraus bestimmbar, da diese von Neuvermietung, Namensänderungen von Mietern oder Ausmass von Beschädigungen abhängen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung eines größeren Betrachtungszeitraums, weil die Erforderlichkeit von unsicheren Umstanden außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters abhängt.
Auch die Kosten für den Ersatz beschädigter Namensschilder können nicht auf die Mieter umgelegt werden, nur weil der Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Soweit durch Dritte und oder Mieter Beschädigungen am Haus oder seinen Bestandteilen verursacht werden, stellen die Kosten der Beseitigung dieses Zustandes nicht deshalb Betriebskosten dar, weil ein Verursacher nicht gefunden werden kann und Beschädigungen über einen längeren Zeitraum immer wieder einmal auftreten können.
Hierbei handelt es sich nicht um durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehende Kosten.
Weder Erforderlichkeit noch Kostenhöhe sind im Voraus bestimmbar, da diese von Neuvermietung, Namensänderungen von Mietern oder Ausmass von Beschädigungen abhängen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung eines größeren Betrachtungszeitraums, weil die Erforderlichkeit von unsicheren Umstanden außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters abhängt.
Auch die Kosten für den Ersatz beschädigter Namensschilder können nicht auf die Mieter umgelegt werden, nur weil der Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Soweit durch Dritte und oder Mieter Beschädigungen am Haus oder seinen Bestandteilen verursacht werden, stellen die Kosten der Beseitigung dieses Zustandes nicht deshalb Betriebskosten dar, weil ein Verursacher nicht gefunden werden kann und Beschädigungen über einen längeren Zeitraum immer wieder einmal auftreten können.
AG Augsburg, 11.01.2012 - Az: 21 C 4988/11
ECLI:DE:AGAUGSB:2012:0111.21C4988.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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