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Mieter braucht keinen Zugang zu den Zählern!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Zugang zu den Messeinrichtungen (hier: Wasserzähler auf einem anderen Grundstück) zu gewähren, damit der Mieter diese ablesen kann.

Auch wenn der Mieter berechtigt ist, die abgerechneten Betriebskosten zu prüfen, so bedeutet dies nicht, dass dem Mieter ermöglicht werden muss, die Messwerte selber abzulesen. Es genügt, wenn der Vermieter auf Verlangen die Abrechnungsunterlagen vorlegt.

Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Messwerte trägt.

Verweigert der Vermieter den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, wird dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.

Der Mieter kann Mietzahlungen nicht zurückhalten, wenn ihm der Zugang vom Vermieter verweigert wird.


AG Kehl, 23.09.2011 - Az: 3 C 20/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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