Grundsätzlich sind zur verteilungsgerechten Heizkostenabrechnung Wärmemengenzähler zu verwenden.
Eine andere Berechnung (z:B. Gradtagszahlen) ist nur dann möglich, wenn die Verwendung von Wärmemengenzählern dem Vermieter aus von ihm nicht vertretbaren Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich ist.
Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Fälligkeitkeit einer Betriebskostenabrechnung.
Es bedurfte auch nicht der Anforderung der Einzelbelege bei der Vermieterin, wie von dieser angeboten. Denn hieraus würden sich nur die auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Beträge ersehen lassen. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Abrechnung begründete sich aber nicht daraus, sondern aus der fehlenden Transparenz der Umlegungsmaßstäbe.
Eine andere Berechnung (z:B. Gradtagszahlen) ist nur dann möglich, wenn die Verwendung von Wärmemengenzählern dem Vermieter aus von ihm nicht vertretbaren Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich ist.
Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Fälligkeitkeit einer Betriebskostenabrechnung.
Das Gericht sah hier keine Fälligkeit:
Die Abrechnung war keinesfalls aus sich heraus verständlich, weil die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar angegeben waren und dem einzelnen Mieter so die Möglichkeit einer sachgerechten Überprüfung genommen war.Es bedurfte auch nicht der Anforderung der Einzelbelege bei der Vermieterin, wie von dieser angeboten. Denn hieraus würden sich nur die auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Beträge ersehen lassen. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Abrechnung begründete sich aber nicht daraus, sondern aus der fehlenden Transparenz der Umlegungsmaßstäbe.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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