| Ablesefehler führt zu Ersatzverfahren |
| a) Ein "anderer zwingender Grund"
i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige
Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß
erfasst werden kann.
b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden. c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden. BGH, 16.11.2005 – Az: VIII ZR 373/04 |