Eine Heizkostenabrechnung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Heizungsanlage überaltert und die Rohre nicht hinreichend isoliert sind. Dem Mieter kann lediglich dann und auch nur Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn der Vermieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Die Tatsache, daß ein Heizkessel 15 Jahre alt ist und bisher weder erneuert noch umgebaut worden ist, beinhaltet aber noch kein schuldhaftes Fehlverhalten des Vermieters - schon gar nicht, wenn die Heizungsanlage im vorliegenden Fall durch eine Fachfirma ständig gewartet wird und diese keine Mängel an ihr feststellt. Dies gilt auch für nicht isolierte Heizungsrohre im Keller.
Anmerkung AnwaltOnline:
Dieses Urteil steht im Gegensatz zu einer anderslautenden Entscheidung des Landgericht Frankfurt.
Die Tatsache, daß ein Heizkessel 15 Jahre alt ist und bisher weder erneuert noch umgebaut worden ist, beinhaltet aber noch kein schuldhaftes Fehlverhalten des Vermieters - schon gar nicht, wenn die Heizungsanlage im vorliegenden Fall durch eine Fachfirma ständig gewartet wird und diese keine Mängel an ihr feststellt. Dies gilt auch für nicht isolierte Heizungsrohre im Keller.
Anmerkung AnwaltOnline:
Dieses Urteil steht im Gegensatz zu einer anderslautenden Entscheidung des Landgericht Frankfurt.
LG Darmstadt, 23.04.1986 - Az: 21 S 123/1985
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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