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Reparatur als Betriebskosten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auf Mieter können die Kosten eines Vollwartungsvertrages für einen Fahrstuhl lediglich zur Hälfte umgelegt werden, obwohl der Mieter mietvertraglich verpflichtet war, die "Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Aufzuges inklusive Wartungsdienst" zu zahlen. Begründet wurde dies vom Gericht dadurch, daß ein Vollwartungsvertrag auch Reparaturarbeiten beinhaltetet, so daß die Kosten nicht in vollem Umfang weitergegeben werden dürfen. Der Reparaturanteil ist zu von den Wartungskosten abzuziehen, das Gericht schätzte den Abzugsbetrag auf 50%.


LG Duisburg - Az: 13 S 265/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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