| Reparatur als Betriebskosten? |
| Auf Mieter können
die Kosten eines Vollwartungsvertrages für einen Fahrstuhl lediglich
zur Hälfte umgelegt werden, obwohl der Mieter mietvertraglich verpflichtet
war, die "Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Aufzuges
inklusive Wartungsdienst" zu zahlen. Begründet wurde dies vom Gericht
dadurch, daß ein Vollwartungsvertrag auch Reparaturarbeiten beinhaltetet,
so daß die Kosten nicht in vollem Umfang weitergegeben werden dürfen.
Der Reparaturanteil ist zu von den Wartungskosten abzuziehen, das Gericht
schätzte den Abzugsbetrag auf 50%.
LG Duisburg - Az: 13 S 265/03
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