| Eigentumswechsel - bisheriger Vermieter rechnet die Betriebskosten ab |
| Eine Kürzung des entsprechenden
Kostenanteils der Betriebskostenabrechnung seitens des Mieters allein aufgrund
von Schlechterbringung von Hauswartsdienstleistungen ist aus Praktikabilitätserwägungen
nicht zulässig. Ein anderes würde zu einer mühseligen und
mit Unsicherheiten verbundenen Beweiserhebungen über Art und Umfang
von Hauswartsdienstleistungen, die i.d.R. einen längeren Zeitraum
zurückliegen, führen. Der Mieter kann sich jedoch statt dessen
auf sein Mängelrecht (§§ 536 ff. BGB) oder einen Verstoß
gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berufen.
AG Dresden, 28.2.2006, 145 C 4764/05 |