| Rechnungskopien müssen nur im Ausnahmefall übermittelt werden |
| Voraussetzung zur Ausübung
des Prüfungsrechts des Mieters bezüglich der Betriebskostenabrechnung
ist die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen. Der Mieter
kann die Übermittlung von Rechnungskopien im Ausnahmefall nach Treu
und Glauben verlangen, wenn die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters
oder dessen ortsnaher Hausverwaltung dem Mieter nicht zumutbar ist.
OLG Düsseldorf, 22.6.2006 - Az: I-10 U 164/05 |