| Bei unverschuldeter Fristversäumnis, muß es nach Unterlagenerhalt schnell gehen! |
| Der Vermieter, der die
Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von
Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die
verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten,
wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem
ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall
ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall
des Abrechnungshindernisses zu erheben.
BGH, 5.7.2006 - Az: VIII ZR 220/05 |