| Von Anfang an anders abgerechnet |
| Wird die Nebenkostenabrechnung
von Anfang an und unverändert abweichend vom gesetzlichen Umlegungsmaßstab
erstellt, so liegt eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 556 a BGB
vor. Es ist daher anzunehmen, daß bis zu einer einverständlichen
Vertragsänderung auch zukünftig der bislang einvernehmlich angewandte
Umrechnungsmaßstab anzuwenden ist.
LG Darmstadt, 19.1.2005 - Az: 7 S 148/04 |