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Von Anfang an anders abgerechnet
Wird die Nebenkostenabrechnung von Anfang an und unverändert abweichend vom gesetzlichen Umlegungsmaßstab erstellt, so liegt eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 556 a BGB vor. Es ist daher anzunehmen, daß bis zu einer einverständlichen Vertragsänderung auch zukünftig der bislang einvernehmlich angewandte Umrechnungsmaßstab anzuwenden ist.

LG Darmstadt, 19.1.2005 - Az: 7 S 148/04