Betriebskostenvorauszahlungen können seitens des Mieters nicht einfach unter Hinweis auf eine fehlerhafte Abrechnung zurückgefordert werden.
Es genügt nicht, beanstandete Positionen einfach außer Ansatz zu lassen oder um einen pauschalen Betrag zu vermindern.
Der Mieter muss die einzelnen Beanstandungen nach Belegeinsicht inhaltlich substantiiert vortragen - ein Kostenansatz kann rechtlich nicht bestritten werden, wenn eine Belegeinsicht (noch) nicht erfolgt ist.
Es genügt nicht, beanstandete Positionen einfach außer Ansatz zu lassen oder um einen pauschalen Betrag zu vermindern.
Der Mieter muss die einzelnen Beanstandungen nach Belegeinsicht inhaltlich substantiiert vortragen - ein Kostenansatz kann rechtlich nicht bestritten werden, wenn eine Belegeinsicht (noch) nicht erfolgt ist.
LG Berlin, 12.09.2003 - Az: 63 S 416/02
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


