| Alteigentümer bleibt zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet |
| Ein Vermieter, der die
anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umlegt und zu diesem Zwecke -
meist monatliche - Vorauszahlungen verlangt, ist nach Ablauf der Abrechnungsperiode
auch dann zur Abrechnung über die innerhalb der Abrechnungsperiode
angefallenen Betriebskosten verpflichtet, wenn die Mietwohnung verkauft
wird und infolgedessen das Mietverhältnis auf den Neueigentümer
übergeht. Dies gilt selbst dann, wenn der Abrechnungsanspruch des
Mieter gegenüber dem Vermieter zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges
noch nicht fällig ist, sofern nur die Abrechnungsperiode als solche
abgelaufen ist.
BGH, Urt. v. 01.03.2001, Az.: III ZR 329/98 |