| Verspätete Nebenkostenabrechnung des Vermieters |
| Auch wenn der Vermieter
nicht innerhalb angemessener Frist eine Nebenkostenabrechnung erstellt,
hat der Mieter nicht das Recht, seine Vorauszahlungen für diese Abrechnungsperiode
zurückzufordern (OLG Hamm 30 RE Miet 1/98).
Das Oberlandesgericht Hamm entschied jetzt per Rechtsentscheid den Dauerstreitpunkt zwischen Mieter und Vermieter, welche rechtliche Konsequenz es hat, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig oder gar nicht über Nebenkosten abrechnet. Das Gericht erklärte, daß der Vermieter zwar grundsätzlich zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nebenkostenabrechnung erstellt haben müsse. Unterläßt der Vermieter diese Abrechnung, dürfe der Mieter aber nicht alle seine Vorauszahlungen zurückfordern, da Nebenkosten für das Mietobjekt auf jeden Fall entstanden seien. Ein Rückzahlungsanspruch käme lediglich in Betracht, wenn der Mieter die Wohnung während des Abrechnungszeitraumes überhaupt nicht genutzt hätte, und er nach dem Mietvertrag nur verbrauchsabhängige Nebenkosten schulden würde. Statt eines Rückforderungsanspruches verwies das Oberlandesgericht Hamm den Mieter auf sein Recht, die Nebenkostenabrechnung einzuklagen oder die laufenden Vorauszahlungen zurückzubehalten, bis der Vermieter endlich abrechnet. Anders aber, wenn der Mieter zwischenzeitlich die Wohnung gewechselt hat. Rechnet der Vermieter in diesen Fällen nicht über die Nebenkosten ab, kann der Mieter seine Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen. Er muß von seinen Rückforderungen - soweit ihm das möglich ist - seinen Mindestverbrauch, also die tatsächlich entstandenen Nebenkosten abziehen (OLG Braunschweig 1 RE-Miet 1/99). Quelle: Deutscher Mieterbund |