| Vermieter muß Einnahmen und Ausgaben ordentlich auflisten |
| Hat der Vermieter die Betriebskosten
ordnungsgemäß in einer Rechnung belegt, ist der Abrechnungsanspruch
des Mieters erfüllt. Das heißt jedoch nicht, daß diese
inhaltlich richtig und vertragsgemäß ist.
Vielmehr müssen sich die Parteien darüber verständigen, ob die einzelnen Positionen berechtigt sind - im Zweifelsfall auf dem Weg einer Klage auf Nach- oder Rückzahlung. Welche Anforderungen im einzelnen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, ergibt sich grundsätzlich aus Paragraph 259 des Bürgerlichen Gesetzbuch: Einnahmen und Ausgaben müssen übersichtlich zusammengestellt sein. Das gilt auch für Kosten und Vorauszahlungen, die auf die einzelnen Positionen entfallen. Darüber hinaus ist der Abrechnungszeitraum genau festzulegen. Die Gesamtkosten müssen auf die einzelnen Mietparteien des Hauses verteilt werden. Dabei ist der Verteilerschlüssel anzugeben und die Aufteilung zu erklären. LG Hamburg, Az 307 Quelle: Focus Online |