| Angabe von Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung |
| Die Angabe von Einzelrechnungen
ist grundsätzlich nicht Fälligkeitsvoraussetzung einer Betriebskostenabrechnung.
Die Zivilkammern des Berliner
Landgerichts hatten in der Vergangenheit über die Frage, ob eine Betriebskostenabrechnung
zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der einzelnen Rechnungsdaten bedarf, unterschiedlich
entschieden. Deshalb hat die 64. Zivilkammer des LG Berlin mit Beschlus
vom 18. März 1997 dem Kammergericht diese Frage zur Beantwortung durch
Rechtsentscheid vorgelegt.
Das Kammergericht führt aus, das sich hieraus schon begrifflich ergibt, das eine Aufstellung der Einzelpositionen sämtlicher Kosten, d. h. eine geordnete Zusammenstellung der Einzelkosten, gerade nicht erforderlich ist. Unter einer geordneten Zusammenstellung der Gesamtkosten ist die zweckmässige und übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten nach Kostenarten und der auf sie entfallenden Beträge zu verstehen. Aus besonderer Abrede oder aus der besonderen Ausgestaltung des Mietverhältnisses können sich höhere Anforderungen an die Abrechnung ergeben, umgekehrt können sich im Laufe des Mietverhältnisses geringere Anforderungen an die Erläuterungspflicht ergeben. Wie weit das Informationsbedürfnis des Mieters geht, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. KG Berlin 8 RE-Miet 4877/97 Quelle: GE 1998, S. 796 |