Mieter haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine Abrechnung der Mietnebenkosten durch den Vermieter. Das Amtsgericht Frankfurt gab damit der Klage zweier Mieter statt, die mehr als ein Jahr von ihrem Vermieter keine Nebenkostenabrechnung mehr erhalten hatten. Sie klagten auf Rückzahlung der von ihnen in der Zwischenzeit an den Vermieter geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von rund 8100 Mark. Die Richter wiesen die Klage in diesem Punkt jedoch zurück. Ein Rückzahlungsanspruch sei nur dann gegeben, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthalte, oder aber die ordnungsgemäße Abrechnung aus welchen Gründen auch immer nicht mehr vorgenommen werden könne. Allein die Tatsache, daß der Vermieter mehr als ein Jahr keine Abrechnung mehr erstellt habe, begründe keinen Rückzahlungsanspruch über geleistete Vorauszahlungen. Allerdings hätten die Mieter einen Anspruch darauf, vom Vermieter eine Abrechnung zu erhalten, befand das Gericht.
AG Frankfurt/Main - Az: 33 C 2798/98-27
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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