Die Beseitigung von jahrelang an der Grundstücksgrenze geduldeten Bäumen kann nicht ohne weiteres verlangt werden - auch dann nicht, wenn der Lichteinfall in Teilen des Grundstücks beeinträchtigt wird. Allenfalls bei ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers ist ein Zurückschneiden oder Beseitigen der Bäume geboten.
OLG Saarbrücken, 11.01.2007 - Az: 8 U 77/06 - 19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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