| Fenster |
| Beim Austausch defekter
Fenster darf der Vermieter nicht anstelle von vierflügeligen Sprossenfenstern
zweiteilige Fenster ohne Sprossen einbauen (AG Hamburg, 42 C 101/99). Der
Mieter muß den Austausch von intakten Fenstern mit Holzrahmen gegen
Fenster mit Kunststoffrahmen nicht dulden. Ein solcher Austausch stellt
keine duldungspflichtige Verbesserung dar. Auch die einheitliche Gestaltung
der Fenster in der Wohnanlage rechtfertigt einen
Duldungsanspruch des Vermieters nicht. (AG Hamburg, 40b C 389/99) |