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Fenster
Beim Austausch defekter Fenster darf der Vermieter nicht anstelle von vierflügeligen Sprossenfenstern zweiteilige Fenster ohne Sprossen einbauen (AG Hamburg, 42 C 101/99). Der Mieter muß den Austausch von intakten Fenstern mit Holzrahmen gegen Fenster mit Kunststoffrahmen nicht dulden. Ein solcher Austausch stellt keine duldungspflichtige Verbesserung dar. Auch die einheitliche Gestaltung der Fenster in der Wohnanlage rechtfertigt einen
Duldungsanspruch des Vermieters nicht. (AG Hamburg, 40b C 389/99)