Modernisierungen sind Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltige Einsparungen ermöglichen. Oftmals folgt nach einer Modernisierung eine Modernisierungsumlage in Form einer Mieterhöhung.
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsnaßnahmen sind keine Modernisierungen.
Will ein Vermieter eine Modernisierung durchführen, so muss die Maßnahme drei Monate vorab dem Mieter angekündigt werden. Hierbei sind Angaben zu den geplanten Arbeiten, der voraussichtliche Umfang sowie Beginn und die Dauer der Arbeiteiten und auch die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten mitzuteilen.
Der Mieter hat bei einer Modernisierung ein Sonderkündigungsrecht.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsnaßnahmen sind keine Modernisierungen.
Will ein Vermieter eine Modernisierung durchführen, so muss die Maßnahme drei Monate vorab dem Mieter angekündigt werden. Hierbei sind Angaben zu den geplanten Arbeiten, der voraussichtliche Umfang sowie Beginn und die Dauer der Arbeiteiten und auch die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten mitzuteilen.
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