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Trotzdem kündbar ?
Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden.
Zwischen der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses auf 5 Jahre in § 3 des Formularvertrags und der in § 24 unverändert belassenen Angabe der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 565 Abs.2 BGB sah das Gericht einen Widerspruch, der einem juristischen Laien den Eindruck hervorrufen könne, ihm stehe auch vor Ablauf der 5-jährigen Vertragslaufzeit ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Widerspruch gehe zu Lasten des Verwenders des Formulars, hier des Vermieters.

LG Kassel Urt. v. 14.10.99 -1S 163/99; Quelle NJW-RR 2000 S.601