| Loseblatt-Vordrucke sind gültig |
| Zeitmietverträge auf
handelsüblichen Loseblatt-Vordrucken sind auch dann wirksam, wenn
die einzelnen Blätter bei der Unterschrift nicht zusammengefügt
wurden. Dies entschied der Bundegsrichthof und hob damit ein gegenteiliges
Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe auf. Die vom Gesetzgeber geforderte
"Schriftform" für Zeitmietverträge sei auch dann erfüllt,
wenn die Blätter zwar nicht zusammengeheftet wurden, die Einheit der
Urkunde aber deutlich werde - etwa durch die fortlaufende Numerierung der
Blätter und einzelner Bestimmungen oder die einheitliche graphische
Gestaltung.
Bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag für eine Gaststätte stritten Hausbesitzer und Mieter darüber, ob beide Seiten einvernehmlich das Untermietverbot handschriftlich aufgehoben hatten. Der Vertrag war auf einem handelsüblichen, in Schreibwarengeschäften erhältlichen Vordruck geschlossen worden. Er bestand aus drei durchnumerierten und selbstdurchschreibenden Doppelblättern, die ähnlich wie bei einer Banküberweisung nach dem Ausfüllen getrennt wurden. Vermieter und Mieter hatten die Doppelblätter dann gemeinsam ausgefüllt, ohne danach die zugehörigen Blätter zu jeweils einem Vertrag zusammenzukleben oder mit Klammern zu heften. Bundesgerichtshof, XII ZR 234/95 Quelle: Focus Online |