Erbittet sich ein Mieter schriftlich die Erlaubnis zur Untervermietung und schweigt der Vermieter auf diese Bitte hin, so kann dies im Einzelfall als eine Duldung der Untervermietung zu sehen sein.
Konkret hatte der Mieter zunächst mündlich um die Gestattung gebeten, die jedoch von der Vermieterin nicht erteilt wurde. Daraufhin forderte der Mieter die Vermieterin über den Mieterverein schriftlich dazu auf, binnen zwei Wochen eine Entscheidung kundzutun. Hierauf reagierte die Vermieterin nicht - duldete aber tatsächlich die bereits erfolgte Untervermietung. Dem Mieter genügte dies nicht, er erhob Klage auf Zustimmung zur Untervermietung - knapp drei Monate nach der schriftlichen Aufforderung zur Zustimmung. Die Vermieterin erklärte unmittelbar nach Zustellung, dass sie bereits und auch weiterhin die Untervermietung bis zum Ende des Mietverhältnisses dulde. Der Rechtsstreit wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, lediglich die Kostenfrage stand noch im Raum.
Konkret hatte der Mieter zunächst mündlich um die Gestattung gebeten, die jedoch von der Vermieterin nicht erteilt wurde. Daraufhin forderte der Mieter die Vermieterin über den Mieterverein schriftlich dazu auf, binnen zwei Wochen eine Entscheidung kundzutun. Hierauf reagierte die Vermieterin nicht - duldete aber tatsächlich die bereits erfolgte Untervermietung. Dem Mieter genügte dies nicht, er erhob Klage auf Zustimmung zur Untervermietung - knapp drei Monate nach der schriftlichen Aufforderung zur Zustimmung. Die Vermieterin erklärte unmittelbar nach Zustellung, dass sie bereits und auch weiterhin die Untervermietung bis zum Ende des Mietverhältnisses dulde. Der Rechtsstreit wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, lediglich die Kostenfrage stand noch im Raum.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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